Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

EGAO

§ 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

Bund

§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

Art 97 § 28 Art 97 § 30